Satzung

§ 1    Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Imkerverein Fürth (Bay.) und Umgebung  eingetragener Verein.
  2. Sein Sitz befindet sich in Fürth (Bay.).
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 2    Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe, die Bienenzucht zu fördern, die bienenwirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu vertreten und diesen in imkerlichen Fragen mit Rat und Tat beizustehen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schulung der Imker über alle wichtige Fragen, Ausbildung von Jungimkern, Unterhaltung eines Bienenlehrstandes.
  3. Der Verein hält zur Unterrichtung der Mitglieder über alle wichtigen imkerlichen Fragen regelmäßige Schulungsveranstaltungen ab.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Die Vereinsleitung

  1. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden gerichtlich und    außergerichtlich vertreten. Jeder von den beiden ist allein zur Vertretung berechtigt. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2.Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  2. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
    Sie wird jeweils für 3 Kalenderjahre mit einfacher Stimmenmehrheit nach demokratischen Grundsätzen durch die ordentliche Mitgliederhauptversammlung neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
    Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
  4. Die Vorstandschaft ist berechtigt Mitglieder mit besonderen Aufgaben, z.B. Zuchtwesen, Betreuung von Schulklassen, Hygienewart und den Vorstand beratende Beisitzer etc. zu betrauen.
  5. Die Vorstandschaft hat innerhalb des 1. Vierteljahres jeden Kalenderjahres in einer ordentlichen Mitgliederhauptversammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben. Diese kann auch als „Online-Versammlung“ abgehalten werden. Die Vorstandschaft entscheidet in welcher Form die Mitgliederhauptversammlung abgehalten wird.
    Im Falle einer Onnline-Versammlung werden den Mitgliedern die Zugangsdaten gleichzeitig mit der Einladung übersandt. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet ihrem Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Die Entlastung der Vorstandschaft kann nur durch die ordentliche Mitgliederhauptversammlung erteilt werden.
  8. Zu der jährlichen ordentlichen Mitgliederhauptversammlung ist spätestens 14 Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen.
  9. Die Mitgliederhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens 14 Jahre alt sind. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  10. Die in den Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
  11. Der Vorsitzende ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts erforderlich sind, ermächtigt.

§ 4    Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung, sowie eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Minderjährige Bewerber brauchen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  3. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. Bei Schädigung der Vereinsinteressen kann ein Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
  5. Innerhalb des Vereins ist jede parteipolitische Betätigung verboten.
  6. Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag bis 31. Dezember des Vorjahres durch Überweisung bzw.  durch Barzahlung in Euro zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld. Mitglieder, die den Zahlungstermin nicht beachten und nach Zahlungsaufforderung den Jahresbeitrag nicht innerhalb eines Monats leisten, scheiden ohne weitere Mitteilung aus dem Verein aus.
    Liegt dem Verein eine Einzugsermächtigung des Mitglieds vor, erfolgt die Entrichtung des Jahresbeitrags durch Lastschrift jeweils am Anfang eines Jahres. Entstehen dem Verein durch nicht ausführbare Lastschriften zusätzliche Kosten (z.B. Rückbuchungsgebühren), so sind diese vom betroffenen Mitglied zu ersetzen.
  7. Der Jahresmitgliedsbeitrag bestimmt sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Der Vorstand hat das Recht, den Mitgliedsbeitrag zu verändern, wenn es sich um Veränderungen gemäß §1 Abs. 2 der Beitragsordnung handelt.

§ 5    Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.  Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf)  ist nicht statthaft.
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
    Aus verwaltungstechnischen Gründen kann eine Löschung oder Sperrung der vollständigen Daten eines Mitglieds nur im Zusammenhang mit dessen Austritt aus dem Verein erfolgen.
  3. Als Mitglied der Bayerischen Imkervereinigung (BIV) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an diesen Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse, Kontaktdaten (Telefon, Fax, Email), Versicherungssummen und Ehrungen; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
  4. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste aus.
    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder, diese Informationen nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
  5. In einem besonders geschützten Bereich des vereinsinternen EDV-Systems können berechtigte Mitglieder ausschließlich den Namen, Vornamen, Telefonnummer und eMail-Adresse anderer Mitglieder sehen. Diese Funktion darf nur zur vereinsinternen Kommunikation im Zusammenhang mit dem satzungsgemäßen Vereinszweck genutzt werden.
    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder, diese Informationen nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
  6. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds gelöscht.
    Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Durch Ableben
  2. Durch Austritt.
    Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.
  3. Durch Ausschluss
    Der Ausschluss kann wegen vereinsschädigenden Verhalten, wegen einem Verstoß gegen diese Satzung oder wegen Rückständen von Beiträgen gemäß § 4 Nummer 6 erfolgen.

    Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu äußern.

    Erfolgt der Ausschluss nicht nach § 4 Nummer 6, ist der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied ein Widerspruch zur nächsten Mitgliederhauptversammlung zu. Der Widerspruch ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei einem Mitglied der Vorstandschaft einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 7    Auflösung des Vereins

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
  3. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende des Vereins verpflichtet, binnen vier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bienenzucht.

§ 8    In-Kraft-Treten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.